In der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 werden Sport- und Bewegungsangebote weiterhin nicht zugelassen!
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
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Kein Übungsbetrieb bis Ende Dezember
Es gilt bis zum 20.12.2020:
§ 9 Sport (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
(Aus CoronaSchVO vom 30. November 2020)